Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für Brunnenbauwerkzeuge und Maschinen
1. Allgemeines
1.1 Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der Firma Brunnenwerkzeugverleih (nachfolgend Vermieter). Bedingungen des
Mieters, welche diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehen oder von diesen abweichen, finden keine Anerkennung. Abweichungen von den Geschäftsbedingungen erfordern die ausdrückliche schriftliche Anerkennung der Vermieter. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn die Lieferung/ Vermietung an den Mieter, trotz Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters, vorbehaltlos durch den Vermieter
ausgeführt wird.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter bezüglich der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich in diesem Vertrag festgehalten.
1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte
2. Allgemeine Rechte und Pflichten
der Vertragspartner im Allgemeinen
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber dem Vermieter auszuweisen, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und ggf. vollgetankt zurückzugeben und die vereinbarte Miete zu entrichten.
2.3 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes in dem Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben.
3. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
3.1 Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung durch den Mieter bereit. Mit der Abholung gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
3.2 Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes besteht nicht.
4. Reservierung und Vorbestellung
4.1 Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Beim Vertragsabschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich die
Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.
4.2 Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung bis 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands telefonisch oder schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren.
- Für die Stornierung (bis vor 48 Stunden) wird keine Stornierungsgebühr berechnet.
- Bei verspäteter (nach 48 Stunden) Stornierung, berechnen wir unseren Ausfall der sich
aus 60 % der Vertragssumme (vereinbarter Mietpreis) ergibt.
- Bei Stornierungen, wo die Reservierung und der Mietbeginn noch am selben Tage stattfinden, berechnen wir unseren Ausfall der sich aus 100 % der Vertragssumme (vereinbarter Mietpreis) ergibt.
Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziff. 4.1 oder Stornierung gem. Ziff. 4.2 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen.
5. Mängel des Mietgegenstandes
5.1 Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende
Funktionstauglichkeit).
5.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen. Der Mieter haftet für verdeckte Schäden die bei Rückgabe nicht bemerkt oder angezeigt wurden, jedoch bei genauer Durchsicht des Mietgegenstandes nach Rückgabe bemerkt werden. Dies gilt auch wenn der Mietgegenstand als " schadensfrei" zurück bestätigt wurde. Für Schäden, welche durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Mieter.
5.3 Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Mietsache als genehmigt und mängelfrei.
5.4 Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.
5.5 Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren.
5.6 Bei Beschädigung des Gerätes während der Mietzeit, bleibt der vereinbarte Mietpreis unberührt. Es findet keine Erstattung statt.
5.7 Sollte die Einsatzbereitschaft durch einen verursachten Schaden des Mieters nicht mehr gegeben sein und eine Reparatur vor Ort oder in dem Mietzeitraum nicht möglich, werden Schadenersatzansprüche, auch für den Zeitraum während der Reparatur insbesondere nach Ende des Mietzeitraum und nachweislich vom Vermieter die bei Ausfall fortlaufender Vermietungen entstehen können, gestellt.
Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Ein Recht zur Mietminderung ist ausgeschlossen. Eine Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ist
ausgeschlossen.
6. Haftungsbegrenzung des Vermieters
Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern
dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
6.1 Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen/ gesetzlichen Vertreters der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von 5./ 6. entsprechend.
6.2 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist
ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderter Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und / oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach 6.1 grundsätzlich einstand pflichtig wäre.
7. Mietpreis, Zahlung, Sicherungsübereignung
A. Werkzeug- / Maschinenvermietung
1. Es gelten die jeweiligen Artikelbeschreibungen mit Preisangaben auf Internetplattformen. Falls diese nicht aufgeführt sind gelten die Preise die auf der Webseite www.Brunnenwerkzeugverleih.de des Vermieter aktuell genannt werden; diese verstehen sich bei Tagespreise für die Vermietung und Nutzung für höchstens einen Werktag bzw. 24 Stunden. Neben der Miete werden Wartung, Treibstoff, Öl, soweit anfallend –
Reinigung und ggf. Zuschlag für spezielles Zubehör erhoben.
2. Der Wochenendtarif (Freitag 15:00 Uhr bis einschließlich Sonntag bis 19:00 Uhr)
bezieht sich auf die Vermietung von höchstens 52 Stunden ab Übernahme durch den Mieter.
Für Mietverhältnisse, die länger als vier Wochen dauern, kann eine Preisangabe beim Vermieter angefordert werden.
B. Allgemeines zu den Mietpreisen
1. Der Mietzins ist in Bar bzw. per Überweisung zu zahlen.
2. Der Vermieter hat das Recht, die Preise für die Vermietung zu ändern, wenn sich die preisbildenden Faktoren ändern, wie z.B. Frachtpreise, Gebühren, wie Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben. Dies gilt nicht für bereits vertraglich vereinbarte Preise während der Mietzeit.
3. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses abzüglich einer erhaltenen Kaution, seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber, für dessen Auftrag der
Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter zur Sicherheit mit der Übernahme dieses Mietgegenstandes ab. Der Vermieter stimmt dieser Abtretung zu.
4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter.
5. Vorbehaltlich anderslautenden schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall hat der Mieter eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältnis der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstands festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Verlängerung die zusätzliche Mietkaution zu zahlen.
6. Falls der Mieter die Mietkaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem
Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung weiteren Schadens aus dem vertragswidrigen Verhaltens des Mieters vorbehalten.
7. Eine gezahlte Kaution darf Mieterseits nicht als Vorauszahlung auf den fälligen Mietzins oder als Schadensersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von der Gegenpartei zu zahlenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.
8. Der Mietzins ist in voller Höhe zu zahlen, auch wenn das Projekt nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Soweit nicht vom Vermieter verschuldet.
8. Mieterpflichten
8.1 Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu, A. den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie vor dem Zugriff Dritter. Der Mieter, sein Personal, seine Hilfskräfte und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/ oder unter
Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit den an dem Mietgegenstand befestigten, auf Wunsch bereitgestellten Bedienungsanleitungen und/oder
(sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln.
Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind und über die eventuell (gesetzlich) vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Führerscheine usw. verfügen. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannten Bestimmungen können der Versicherungsschutz und/oder die Deckung infolge der Haftungsbegrenzungsregelung, wenn vertraglich abgeschlossen in Sinne von § 13 Abs. A/B entfallen;
B. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes, wenn schriftlich vereinbart, auf seine Kosten vorzunehmen und dabei insbesondere die notwendigen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vorzunehmen.
8.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters die entstandenen Materialkosten Beschaffungskosten und Arbeitslohnkosten in Rechnung zu stellen oder die Reparatur durch ein ausgewähltes Fachunternehmen auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.
8.3 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
8.4 Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter entstehenden Aufwendungen, Steuern und Bußgelder im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstands durch den Mieter oder Dritte.
8.5 Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannte Bestimmung entfällt bei unbefugter Untervermietung/ Überlassung an Dritte im Schadens-/Verlustfall die Versicherungsdeckung und/ oder die Deckung infolge die Haftungsbegrenzungsregelung in Sinne von § 13 Abs. A/B, wenn im Vertrag mit abgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.
9. Haftung für Bedienungspersonal
Der geliehene Mietgegenstand darf dieser nur zur Bedienung der dafür vorgesehenen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Mieter. Im Übrigen haftet der Mieter für Schäden, die am Mietgegenstand oder an Dritteigentum verursacht werden.
10. Rückgabe des Mietgegenstandes
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten bei dem Vermieter vorzunehmen. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter, bzw. einen Angestellten oder zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermieters in der Weise das dieser ausschließlichen Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand erhält. Ist der Mietgegenstand für längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter vorher rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (schriftliche Freimeldung). Bis zur endgültigen Ablieferung bei dem Vermieter oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Auch im Rahmen der Rückgabeverpflichtung gelten die Bestimmungen der 8.2,4,5 sinngemäß.
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Filialstandort des Vermieters, an dem der Mietgegenstand übernommen worden ist, zurückgegeben wird, oder bei der Rückgabe an einem anderen vereinbarten Bestimmungsort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
10.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückgeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter muss den Mietgegenstand gereinigt und wie beim Erhalt sortiert und in Kisten usw. verpackt zurückgeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Sortierung oder Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter nach einem im Mietvertrag angegebenen Pauschallohn in Rechnung gestellt.
10.4 Die Rücklieferung hat während den normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu überprüfen. Ansonsten bleibt der Mieter für den Mietgegenstand bis zur Abnahme durch den Vermieter verantwortlich und hat für diese Zeit anteilig Miete zu zahlen. Soweit der Mietgegenstand vom Vermieter an einem anderen Ort als der Vertriebsstätte nach den vertraglichen Bestimmungen übernommen wird, hat der Mieter nach schriftlicher Mitteilung die Abholung täglich zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr am angegebenen Ort sicherzustellen. Dabei hat der Mieter auch sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person bei der Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter anwesend ist. Falls niemand beim Abholen anwesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweislast für den Zustand des Mietgegenstandes bei Übernahme durch den Vermieter.
11. Weitere Pflichten des Mieters
11.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem
Mietgegenstand einräumen. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannte Bestimmung im Schadens-/ Verlustfall entfällt, falls im Mietvertrag, der
Versicherungsschutz und/oder Deckung infolge Haftungsbegrenzung A/B im Sinne von 13. A/B, wenn im Vertrag mit abgeschlossen. Der Mieter hat für aus
dieser Vertragsverletzung folgenden Schaden einzustehen.
11.2 Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder
befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Tage zu
unterrichten; die Unterrichtung hat schriftliche durch Brief oder mittels E-Mail Schreiben zu erfolgen. Zugleich ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter
sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, falls der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend den Vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt.
11.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
12. Schaden und Verlust
12.1 Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach der Feststellung, spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Vermieter telefonisch und schriftlich gemeldet werden.
12.2 Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der
polizeilichen Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt.
12.3 Falls der Mieter es versäumt, Anzeige zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige vorzulegen, gilt der Diebstahl als Unterschlagung. In diesem Falle deckt die in 13. dieser Geschäftsbedingungen genannte Haftungsbegrenzung B, wenn im Vertrag mit abgeschlossen nicht den Schaden.
12.4 Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen Reparaturkostenaufwandes. Das Gleiche gilt für Beschädigung/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren den Vermieter dadurch entstandenen Schaden haftbar (wie etwa Sachverständigenkosten und/oder entgangenen Umsatz/Gewinn).
12.5 Wird ein verlorengegangener Mietgegenstand später zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle verrechnet der Vermieter den vom Mieter ggf. gezahlten Wiederbeschaffungswert mit dem Mietzins.
12.6 Die Kosten eines Sachverständigen, der vom Vermieter zur Feststellung des Schadens und/oder der Reparatur und/oder der Reinigungskosten des
Mietgegenstandes beauftragt wurde, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, einen geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.
13. Versicherung und Haftungsbegrenzung
13.1 Der Mieter haftet in jedem Falle für Verlust, Schaden oder Diebstahl sowie Untergang des Mietgegenstandes im vollen Umfang.
13.2 Eine Maschinenbruch-/Haftpflicht- oder Diebstahlversicherung besteht nicht und ist ausdrücklich im Lieferschein, Mietvertrag vermerkt. Nach Einweisung und Übergabe der Mietsache durch Unterschrift des Mieters gegengezeichnet. Bei verursachten Schäden an den gemieteten Werkzeigen und oder Falsche Betankung, Abgerissene Anbauteile etc.) also Schäden durch Unachtsamkeit oder Bedienerfehler oder falscher Nutzung durch Bediener, haftet der Mieter. Die Haftung beinhalten für den Mieter die Zahlung der Materialkosten für den entstandenen Schaden zusätzlich Arbeitslohnkosten an dem Mietgerät zu tragen. Der Mieter ist bei Abschluss bzw. Zustandekommen und Unterzeichnung des Mietvertrages mit dieser Regelung im vollen Umfang einverstanden. Entstehende Reparaturkosten die durch Dritte ausgeführt werden müssen, sind von dem Mieter vollständig zu übernommen.
14. Haftung des Mieters
14.1 Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietgegenstand entstehende oder durch seinen Betrieb schuldhaft verursachte
Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes (einschließlich Mietgegenstandsteilen- und Zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am
Mietgegenstand und oder für den Verlust des Mietgegenstandes tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten, z.B. einem Frachtführer, überlässt. Der kann sich nicht auf ein Verschulden Dritter dem Mieter gegenüber berufen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall. Bei der Überlassung eines Mietgegenstandes an Dritte haftet der Mieter.
14.2 Schäden bei Dritten, die aufgrund versicherungsrechtlichen Gründen nicht gedeckt sind, etwa bei Alkoholgenuss oder grober Fahrlässigkeit,
- die Beschädigung von oberirdischen und unterirdischen Leitungen oder Kabeln und /oder dadurch verursachte Folgeschäden.
15. Kündigung
15.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz folgenden Pflichten verletzt.
15.2 Macht der Vermieter von dem ihm eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch, findet 7 Nr. 5 i.V.m. 10.,11. entsprechende Anwendung.
16. Fälligkeit, Zahlung, Verzug
16.1 Soweit der Mietpreis nicht bereits im Voraus (vollständig) bei Übernahme des Mietgegenstandes bezahlt worden ist) erfolgt die Endabrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen durch den Vermieter bei Rückgabe des Mietgegenstandes oder sobald dies möglich ist. Die abgerechneten Beträge sind mit der Rechnungsübergabe bzw. Zustellung sofort ohne Abzug fällig und zahlbar.
16.2 Die Rechnungen werden auf Ersuchen des Mieters mit einer Auftrags- und/oder Projektnummer bzw. einer anderen Kennzeichnung versehen, falls der hierfür
verfügbare Platz ausreicht. Die Rückgabe des Auftragsscheins am Ende einer Vermietung zusammen mit der Rechnung ist aufgrund der vollautomatisierten
Rechnungsstellung nicht möglich.
16.3 Bei einer Vermietung für einen längeren Zeitraum von mindestens 4 Wochen wird die Miete per 4 Wochen im Voraus an die Fa. Brunnenwerkzeugverleih bezahlt.
16.4 Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, ist seine Verbindlichkeit in Höhe der vom Vermieter berechneten Kreditzinsen, mindestens aber i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins bei Kunden, die keine Kaufleute sind und mindestens i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszins bei Kaufleuten zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens aus Gründen des Verzuges bleibt dem Vermieter vorbehalten.
16.5 Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen und Kosten verbucht, auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins oder die sonstigen
offenstehenden Forderungen des Vermieters.
17. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand
17.1 Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst.
17.2 Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
17.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters, der Fa. Brunnenwerkzeugverleih, ist Egling.
Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
17.4 Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
18. Vertragslücken
18.1 Sollte sich eine Regelungslücke in diesem Vertrag herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, die lückenhaften Vertragsbestandteile durch solche Vertragsbestimmungen zu ergänzen,
die dem insgesamt gewollten Vertragsinhalt wirtschaftlich und in rechtlich zulässiger Weise entsprechen oder ihm möglichst nahekommen.
Brunnenwerkzeugverleih, Sebastian Jacobs, Egling 01/2023
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